LG Arnsberg, Urt. v. 18.08.16, I-8 O 74/16 - Staubschutzhülle

lg arnsbergWird in einer Produktabbildung außer dem verkauften Zubehör auch die Hauptsache mit abgebildet, obwohl diese im Lieferumfang gar nicht enthalten ist, ist das ausnahmsweise dann nicht irreführend, wenn der Verbraucher die Werbung nur wahrnehmen kann, wenn er zuvor notwendiger Weise eine Rubrik »Zubehör« anklicken musste.

eigenesacheStreitwert: 7.500,00 €

AG Düsseldorf, Urt. v. 03.09.15, 57 C 9914/14 - Filesharing

eigenesache In Fällen des Filesharings muss der Rechteinhaber zu dem auf ihn entfallenden Anteil des konkreten Gesamtschadens im Verhältnis zu weiteren an dem Werk Berechtigten machen, wenn es weiter Berechtigte gibt. Aufwendungen für eine unbrauchbare Abmahnung sind nicht zu erstatten. Unbrauchbar ist eine Abmahnung dann, wenn der Abmahnende keine hinreichenden Angaben zu seiner Sachbefugnis, dem konkreten Verletzungsvorwurf oder dem Namen des Verletzers macht.

Streitwert: 955,60 EUR

LG Düsseldorf, Urt. v. 08.07.15, 34 O 37/14 - Geld verdienen

eigenesache Wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche nach § 4 Nr. 7 UWG verwirken, wenn der betroffene Mitbewerber in dem Forum, in dem die unzulässigen Äußerungen über ihn verbreitet werden, ankündigt, er werde hiergegen vorgehen, dann aber über einen Zeitraum von mehr als sieben Monaten nichts unternimmt.

LG Düsseldorf, Urt. v. 29.04.15, 12 O 6/15 - 32 Standorte

eigenesache Wirbt ein Unternehmen damit, dass es über 32 Standorte verfügt, geht der Verkehr davon aus, dass es dort vor Ort selbst und nicht lediglich durch Kooperationspartner vertreten ist.

LG Düsseldorf, Urt. v. 03.07.14, 14c 86/13 - Partnervermittlung

eigenesache Die bloße Erklärung, der Schuldner werde gegen eine einstweilige Verfügung keinen Widerspruch einlegen, stellt keine klaglosstellende Abschlusserklärung dar. Keine ernsthafte Unterwerfungsbereitschaft besteht auch dann, wenn die Erklärung trotz eines entsprechenden Verlangens des Gläubigers nicht im Original abgegeben wird.

OLG Düsseldorf, Urt. v. 28.01.14, I-20 U 134/13 – 100% Made in Germany

eigenesache Die Präklusionsvorschriften finden im Berufungsverfahren über eine einstweilige Verfügung keine Anwendung, weil sie Vorschriften mit dem Eilcharakter des einstweiligen Verfügungsverfahrens nicht vereinbar sind.

 Streitwert: 25.000,00 € 

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