In Fällen des Filesharings muss der Rechteinhaber zu dem auf ihn entfallenden Anteil des konkreten Gesamtschadens im Verhältnis zu weiteren an dem Werk Berechtigten machen, wenn es weiter Berechtigte gibt. Aufwendungen für eine unbrauchbare Abmahnung sind nicht zu erstatten. Unbrauchbar ist eine Abmahnung dann, wenn der Abmahnende keine hinreichenden Angaben zu seiner Sachbefugnis, dem konkreten Verletzungsvorwurf oder dem Namen des Verletzers macht.
Streitwert: 955,60 EUR