§ 60 UrhG, der Bestellern eines Bildnisses ein Recht zur Vervielfältigung des Bildes gibt, ist nicht auf die »öffentliche Wiedergabe« anwendbar. Werden Bilder, die von Fotografen im Kundenauftrag gefertigt wurden, von diesem Kunden im Internet publiziert, so wird dieser Eingriff in die Urheberrechte des Fotografen nicht durch § 60 UrhG gerechtfertigt.
Streitwert: 9319 €