Die Urheberrechtsfähigkeit von Software setzt nach § 69 a Abs. 3 Urhebergesetz ein Mindestmaß an Schöpfungshöhe voraus, das bei überdurchschnittlichen komplexen Lösungen eingehalten ist. Ist ein Beamter nicht ausdrücklich mit der Software-Entwicklung beauftragt, kann der Dienstherr keine Nutzungsrechte an der Software herleiten. Allerdings kommt eine entsprechende Anwendung des ArbNErfG in Betracht, sofern der Beamte bei der Entwicklung Arbeitsmittel und Kenntnisse verwendet, die er erst vermöge seines Dienstverhältnisses erhalten hat. In einem solchen Falle liegt eine Diensterfindung vor, die vom Dienstherrn uneingeschränkt in Anspruch genommen werden kann.
Fundstelle: CR 1997, 351; ZUM 1997, 569