Die Sammlung von (Klein-)Anzeigen auf einer Homepage im Internet stellt eine Datenbank i.S.v § 87b Abs. 1 UrhG dar.
Das Anbieten einer Meta-Suchmaschine, die wiederholt und systematisch Homepages fremder Anbieter (insbesondere auf Stellenanzeigen, Kraftfahrzeuganzeigen und Immobilienanzeigen) durchsucht, um das Suchergebnis demjenigen auf Abruf im Internet zur Verfügung zu stellen oder zuzusenden, der einen entsprechenden Suchauftrag erteilt hat, ist unzulässig, denn der Betreiber der Datenbank hat ein Interesse daran, daß beim Durchsuchen der Kleinanzeigen Werbeflächen (sog. »Banner«) wahrgenommen werden; dies ist nur bei »manueller« Suche möglich, nicht bei der Datenbanknutzung durch eine Meta-Suchmaschine.