LG Berlin, Urt. v. 14.11.08, 15 O 120/08 - Haftung des Buchhändlers

Einem Buchhändler - auch wenn er nicht Vollsortimenter ist - fehlt die für eine täterschaftliche Urheberrechtsverletzung erforderliche Tatherrschaft. Er wird lediglich als Werkzeug des eigenverantwortlich handelnden Verlags tätig und nimmt keinerlei Einfluss auf den Inhalt eines Buchs, sodass ihm eine darin enthaltene Urheberrechtsverletzung im Regelfall nicht als Täter zugerechnet werden kann. Auch eine Störerhaftung scheidet aus.

LG Berlin, Urt. v. 18.09.08, 27 O 870/07 - Modefoto

Erstellt ein Fotograf ohne nähere Vereinbarung des Verwendungszwecks ein Porträtfoto, erteilt der Abgebildete damit keine Einwilligung in die Verbreitung der Aufnahmen im Internet.

Fundstelle: MMR 2008, 758

LG Hamburg, Beschl. v. 15.09.08, 308 O 467/08 - Pflanzenbuch

Die Beschreibung von Pflanzen genießt als Sprachwerk urheberrechtlichen Schutz gemäß §§ 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG.

LG Köln, Beschl. v. 02.09.08, 28 AR 4/08 - Gewerbliches Ausmaß bei Tausch von Musikalben

Wird eine umfangreiche Datei unmittelbar nach Veröffentlichung des Tonträgers in Deutschland öffentlich zugänglich gemacht, rechtfertigt das die Annahme eines »gewerblichn Ausmaßes im Sinne des § 101 Abs. 9 UrhG, die den Access-Provider zur Auskunft über die Verbindungsdaten verpflichtet.

Fundstelle: MMR 2008, 761

Streitwert: 1.800 €

OLG Köln, Beschl. v. 28.08.08, 6 W 110/08 - Leitsätze

Redaktionell erstellte Leitsätze gerichtlicher Entscheidungen, die sich nicht in der wörtlichen Wiedergabe der Entscheidungsgründe erschöpfen, sind  urheberrechtlich geschützt.

Funstelle: K&R 2008, 691

Streitwert: 15.000 €

BGH, Urt. v. 17.07.08, I ZR 219/05 - Clone-CD

1. Bei der Bestimmung des § 95a Abs. 3 UrhG handelt es sich um ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 Satz 1 BGB zugunsten der Inhaber von Urheberrechten und Leistungsschutzrechten, die wirksame technische Maßnahmen zum Schutz ihrer urheberrechtlich geschützten Werke und Leistungen einsetzen.

2. Der Begriff der Werbung im Hinblick auf den Verkauf im Sinne des § 95a Abs. 3 UrhG umfasst jegliche Äußerung mit dem Ziel, den Absatz der in dieser Regelung näher bezeichneten Umgehungsmittel zu fördern. Er ist nicht auf ein Handeln zu gewerblichen Zwecken beschränkt und erfasst auch das private und einmalige Verkaufsangebot.

3. Ein Verstoß gegen § 95a Abs. 3 UrhG setzt kein Verschulden des Verletzers voraus.

Fundstelle: NJW 2008, 3565; CR 2008, 691

Instanzen: AG Köln, Urt. v. 06.04.05, 113 C 463/04; LG Köln, Urt. v. 23.11.05, 28 S 6/05, CR 2006, 702; BGH, Urt. v. 17.07.08, I ZR 219/05

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