Wird ein fremdes Produktfoto im Rahmen einer privaten Internetauktion ohne Urheberbenennung nur wenige Tage lang verwendet, sind vom Verletzer nur 40 € Schadensersatz zu leisten und 100 € Anwaltshonorare zu erstatten.
Eine Abmahnung, der keine Original-Vollmacht beigefügt ist, verpflichtet den Abgemahnten nicht zum Ersatz von Anwaltshonoraren des Abmahners, wenn er die Bevollmächtigung unverzüglich in Frage stellt und gleichzeitig eine ausreichende Unterlassungserklärung abgibt.
Einem Buchhändler - auch wenn er nicht Vollsortimenter ist - fehlt die für eine täterschaftliche Urheberrechtsverletzung erforderliche Tatherrschaft. Er wird lediglich als Werkzeug des eigenverantwortlich handelnden Verlags tätig und nimmt keinerlei Einfluss auf den Inhalt eines Buchs, sodass ihm eine darin enthaltene Urheberrechtsverletzung im Regelfall nicht als Täter zugerechnet werden kann. Auch eine Störerhaftung scheidet aus.
Erstellt ein Fotograf ohne nähere Vereinbarung des Verwendungszwecks ein Porträtfoto, erteilt der Abgebildete damit keine Einwilligung in die Verbreitung der Aufnahmen im Internet.
Wird eine umfangreiche Datei unmittelbar nach Veröffentlichung des Tonträgers in Deutschland öffentlich zugänglich gemacht, rechtfertigt das die Annahme eines »gewerblichn Ausmaßes im Sinne des § 101 Abs. 9 UrhG, die den Access-Provider zur Auskunft über die Verbindungsdaten verpflichtet.