Eine unzulässige individuelle Behinderung nur dann vor, wenn gezielt der Zweck verfolgt wird, den Mitbewerber an seiner Entfaltung zu hindern und ihn dadurch zu verdrängen. Jedenfalls muss die Behinderung derart sein, dass der beeinträchtigte Mitbewerber seine Leistung am Markt durch eigene Anstrengung nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen kann. Das ist dann nicht der Fall, wenn der Inhaber einer Domain, die aus einem Wort der deutschen Umgangssprache mit beschreibendem Charakter besteht, die Adresse ohne übermäßiges Gewinnstreben dem Inhaber eines gleichlautenden Nachnamens zur Miete anbietet.
Streitwert: 150.000 DM