Die öffentliche Hand handelt nicht in Wettbewerbsabsicht, wenn ein Eingriff in den Wettbewerb lediglich notwendige Begleiterscheinung der Erfüllung öffentlicher Aufgaben ist und/oder die wirtschaftliche Tätigkeit bloße Hilfstätigkeit bei der Erfüllung amtlicher Aufgaben ist. Ein Unternehmen, das im Anschluss an ein Vergabeverfahren von der öffentlichen Hand die Möglichkeit erhält, in seinem Internet-Programm Nachrichten, Informationen und/oder Televerwaltungs-Dienste der öffentlichen Hand zum Online-Abruf anzubieten, verstößt auch dann nicht gegen § 1 UWG, wenn es als einziges Unternehmen mit den amtlichen Informationen versorgt wird. Es kann insoweit dahinstehen, ob die öffentliche Hand gegen das Gleichbehandlungsgebot verstößt, solange für das Unternehmen nicht offenkundig ist, dass das staatliche Verhalten rechtswidrig ist.