Rechtsanwalt Tobias H. Strömer / Oktober 2008
Die richtige Gestaltung der nach § 5 TMG vorgeschriebenen Anbieterkennzeichnung ist ein Dauerbrenner bei Abmahnungen. Stein des Anstoßes war bislang auch die Frage, ob neben einer E-Mail-Adresse auch eine weitere Möglichkeit der Kontaktaufnahme angegeben werden muss. Jetzt hat der Europäische Gerichtshof Klarheit geschaffen.