Im Rahmen eines medizinischen Informationsdienstes ist es nicht erlaubt, konkrete Angaben über »Besuche von Weiterbildungsveranstaltungen«, über »Referententätigkeiten« sowie über von den jeweiligen Ärzten selbstverfasste »Veröffentlichungen und/oder Bücher« zu speichern und weiterzugeben.
Instanzen: LG Verden, Urt. v. 07.12.98, 10 O 117/98, OLG Celle, Urt. v. 12.05.99, 13 U 38/99
Streitwert: 12.500 €
Fundstelle: K&R 1999, 190 m. Anm. Strömer
Streitwert: 150.000 DM.