LG Düsseldorf, Urt. v. 07.02.01, 12 O 492/00 - Branchenbuch

eigenesache  Wer Daten für ein Internet-Branchenbuchs aus öffentlichen zugänglichen Quellen sammelt und per Computer erfassen lässt, erbringt keine »wesentliche Investition« gemäß § 87a UrhG. Die Zusammenstellung von Adressdaten für ein Branchenbuch erfüllt nicht die Anforderungen an ein elektronisches Sammelwerk iSv § 4 UrhG. Mangels Sonderrechtsschutz für das Branchenbuch ist dann auch ein Schutz nach § 1 UWG ausgeschlossen.

Streitwert 25.000 €

LG Hamburg, Urt. v. 12.07.00, 308 O 205/00 - roche-lexikon.de

Die Darstellung fremder Inhalte in einem Fenster »auf« der eigenen Website bedarf der Zustimmung des Urhebers. Die Veröffentlichung von Web-Seiten allein stellt noch keine konkludente Zustimmung hierzu dar. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Navigationsleiste des Browsers ausgeblendet wird.

KG Berlin, Urt. v. 30.05.00, 5 U 555/99 - Stars russischer Bühnen

Die Vermutung des § 10 Abs. 2 S. 1 UrhG ist auf Hersteller von Tonträgern im Sinne des § 85 Abs. 1 UrhG nicht analog anwendbar. Das UrhG sieht einen Anspruch des Verletzten auf Herausgabe von unberechtigt hergestellten Vervielfältigungsstücken eines Originals an den Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung nicht vor.

LG München, Urt. v. 30.03.00, 7 O 3625/98 - Midi-files

Das Bereithalten von 800 fremden Musikstücken im MIDI-File-Format auf dem Server eines Providers stellt eine unerlaubte Wiedergabe nach § 15 Abs. 2 UrhG dar. Da die Beklagte Kenntnis von den Dateien hatte und das Bereithalten mit zumutbarem Aufwand zu verhindern gewesen wäre, kann sie sich nicht mit Erfolg auf § 5 Abs. 2 TDG berufen.

OLG Köln, Urt. v. 30.12.99, 6 U 151/99 - Elektronischer Pressespiegel

Ein so genannter elektronischer Pressespiegel, der dazu dient, auf einem Server gespeicherte Informationen von extern abzurufen, ist weder als »andere Zeitung«, »Informationsblatt dieser Art« oder »öffentliche Wiedergabe« im Sinne von § 49 Abs. 1 S. 1 UrhG anzusehen. Damit liegt im Einscannen, der Speicherung und der elektronischen Wiedergabe mittels E-Mail ein Verstoß gegen § 97 Abs. 1 UrhG.

Streitwert: 150.000 DM

BGH, Urt. v. 01.12.99, 1 ZR 49/97 - Marlene Dietrich

Werden Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch eine unbefugte Verwendung des Bildnisses, des Namens oder anderer kennzeichnender Persönlichkeitsmerkmale schuldhaft verletzt, steht dem Träger des Persönlichkeitsrechts unabhängig von der Schwere des Eingriffs ein Schadensersatzanspruch zu. Die vermögenswerten Bestandteile des Persönlichkeitsrechts bestehen nach dem Tode des Trägers des Persönlichkeitsrechts jedenfalls fort, solange die ideellen Interessen noch geschützt sind. Die entsprechenden Befugnisse gehen auf den Erben des Trägers des Persönlichkeitsrechts über und können von diesem entsprechend dem ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen des Verstorbenen ausgeübt werden.

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