Wird der Inhalt einer frei zugänglichen Website durch Framing in eine andere Website eingebunden, so stellt dies keine urheberrechtlich relevante Nutzungshandlung, insbesondere keine Vervielfältigung nach § 16 UrhG und öffentliche Zugänglichmachung nach § 19a UrhG, dar.
Der geframete Inhalt wird auch nicht im Sinne des § 4 Nr. 3 UWG "nachgeahmt", da er unverändert wiedergegeben wird. Durch die Übernahme einer Vielzahl von Inhalten durch Framing kann jedoch eine unlautere Herkunfstäuschung nach § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG vorliegen. Verwendet der Kläger für seinen Unterlassungsantrag einen zu unbestimmten Begriff (hier: "mehrfach"), so führt das zur Unzulässigkeit des Antrags wegen Unbestimmtheit, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
Mangels Urheberrechtsverletzung oder unlauterer Nachahmung durch das Framing scheidet ein Schadensersatzanspruch des Klägers im Wege der Lizenzanalogie aus. Behauptet der Kläger einen Vermögensschaden durch eine Beeinträchtigung der Suchmaschinenreichweite seiner Website, so muss er den Schaden konkret nachweisen.
Landgericht Stuttgart
Urt. v. 02.03.21, 17 O 333/18
Streitwert: 50.000,00 €
(Hinweis: Wir haben die Beklagten in dem Verfahren vertreten.)