Bei der Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs wegen der Nutzung von Produktfotos erscheint ein Gegenstandswert von 8.00,00 € je Foto angemessen. Der Streitwert des urheberrechtlichen Auskunftsanspruchs wird auf 10% des Unterlassungsstreitwerts, derjenige des Schadensersatzfeststellungsantrags auf 400,00 € festgesetzt.
Bei der Bemessung einer angemessenen Lizenz im Wege der Lizenzanalogie kommt der vorhandenen eigenen Lizenzierungspraxis des Rechteinhabers erhebliche Bedeutung zu. Er muss deshalb belegen, dass er die verlangten Preise - außerhalb von gerichtlich zwangsweise durchgesetzten Fällen - am Markt erzielen konnte. Andernfalls hätte es der Rechteinhaber in der Hand, durch die Erstellung von Preislisten beliebige Schadensersatzforderungen durchzusetzen.
Streitwert: 5.000,00 €
Amtsgericht Köln
Urteil vom 20. Juni 2023, 125 C 23/22
Wird der Inhalt einer frei zugänglichen Website durch Framing in eine andere Website eingebunden, so stellt dies keine urheberrechtlich relevante Nutzungshandlung, insbesondere keine Vervielfältigung nach § 16 UrhG und öffentliche Zugänglichmachung nach § 19a UrhG, dar.
Der geframete Inhalt wird auch nicht im Sinne des § 4 Nr. 3 UWG "nachgeahmt", da er unverändert wiedergegeben wird. Durch die Übernahme einer Vielzahl von Inhalten durch Framing kann jedoch eine unlautere Herkunfstäuschung nach § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG vorliegen. Verwendet der Kläger für seinen Unterlassungsantrag einen zu unbestimmten Begriff (hier: "mehrfach"), so führt das zur Unzulässigkeit des Antrags wegen Unbestimmtheit, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
Mangels Urheberrechtsverletzung oder unlauterer Nachahmung durch das Framing scheidet ein Schadensersatzanspruch des Klägers im Wege der Lizenzanalogie aus. Behauptet der Kläger einen Vermögensschaden durch eine Beeinträchtigung der Suchmaschinenreichweite seiner Website, so muss er den Schaden konkret nachweisen.
Landgericht Stuttgart
Urt. v. 02.03.21, 17 O 333/18
Streitwert: 50.000,00 €
(Hinweis: Wir haben die Beklagten in dem Verfahren vertreten.)
Die Veröffentlichung des Glyphosat-Gutachtens war nicht rechtswidrig. Zwar wurde der Text ohne Zustimmung des Urhebers durch das Einstellen auf eine Website im Sinne des § 19a UrhG öffentlich zugänglich gemacht und gemäß § 16 UrhG vervielfältigt, was grundsätzlich gegen die Rechte des Urhebers verstößt. Dies war jedoch durch das Zitatrecht gemäß § 51 UrhG gerechtfertigt.
Landgericht Köln
Urt. v. 12.11.20, 14 O 163/19
Streitwert: 25.000,00 €
Der Betreiber einer Videoplattform (hier: YouTube) muss keine E-Mail-Adressen, Telefonnummern oder IP-Adressen seiner Nutzer, die urheberrechtlich geschützte Inhalte widerrechtlich auf die Plattform hochgeladen haben, an den Rechteinhaber bzw. -verwerter herausgeben.
Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.12.20, I ZR 153/17
Wird ein öffentlicher Beitrag bei Facebook geteilt, so liegt darin keine Vervielfältigung des Inhalts im Sinne des § 16 Abs. 1 UrhG. Auch eine öffentliche Zugänglichmachung im Sinne des § 19a UrhG liegt dadurch nicht vor, da kein neues Publikum angesprochen wird.
Wir waren an dem Verfahren als Prozessbevollmächtigte der Klägerin beteiligt.
Streitwert:695,00 €
Amtsgericht Düsseldorf
Urteil vom 8. Oktober 2020, 10 C 154/19