Auskunftsrecht des Betroffenen

einleitungsbild datenschutzNach Art. 15 DSGVO kann jedermann auch völlig anlasslos anfragen, welche ob und gegebenenfalls welche Daten zu seiner Person im Unternehmen verarbeitet werden und gespeichert sind. Die Auskunft ist dann in der Regel innerhalb eines Monats und auf Kosten des Verantwortlichen zu erteilen. Im Internet kursiert bereits ein »DSGVO-Albtraum-Brief«.

Referenzkunden nennen: Erlaubt oder nicht?

einleitungsbild datenschutzGerade Webdesigner werben häufig mit »Referenzkunden«. Nicht immer werden die ehemaligen Kunden vorher gefragt und nicht immer sind sie damit einverstanden, ungefragt als Testimonials herhalten zu müssen. Es stellt sich damit die Frage, ob und unter welchen Umständen der Werbende seine Kunden auch ohne deren ausdrückliche Einwilligung nennen darf.

Unzulässige Online-Durchsuchung

einleitungsbild datenschutzAnfang 2008 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass die Regelungen zur Online-Durchsuchung in Nordrhein-Westfalen verfassungswidrig und Online-Durchsuchungen prinzipiell nur unter strengen Auflagen zulässig sind. § 5 Abs. 2 Ziff. 11 VSG NW wurde für nichtig erklärt.

 

Datenschutz im Internet

einleitungsbild datenschutz§§ 4 BDSG, 3 Abs. 1 TDDSG, 12 Abs. 2 MDStV erlauben die Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten nur dann, wenn das Bundesdatenschutzgesetz selbst oder eine andere Rechtsvorschrift sie erlaubt oder der Betroffene eingewilligt hat. Dieses grundsätzliche Verbot wird aber (natürlich) durch eine Vielzahl von Erlaubnistatbeständen relativiert. Eine Verarbeitung, und das ist wichtig zu wissen, ist aber eben nur dann zulässig, wenn es einen solchen Erlaubnistatbestand gibt. Der Jurist nennt das ein »Verbot mit Erlaubnisvorbehalt.

 

Mitarbeiterdaten auf der Website

einleitungsbild datenschutzOb ein Unternehmen oder eine Behörde auf ihrer Website persönliche Daten ihrer Mitarbeiter veröffentlichen dürfen, erhitzt immer wieder die Gemüter der Betroffenen. Die neuen datenschutzrechtlichen Regelungen zu Telediensten befassen sich mit der Frage nicht, da sie nur das Verhältnis zwischen dem Diensteanbieter und den Nutzern seines Internetangebots regeln wollen.

Software und das Jahr-2000-Problem Oder: Am 1. Januar 2000 ist der Weltuntergang?

Jörg Heidrich  / Juli 1999

Noch ein halbes Jahr bis zum »magischen Datum« 1. Januar 2000. Was genau an diesem Silvesterabend passieren wird, kann niemand vorhersagen. Die Meinungen reichen von »Nichts« bis zum »Weltuntergang«. Immerhin wurde auf dem G8 Gipfel Mitte 1998 die Ansicht vertreten, dass das Jahr-2000-Problem ein »wesentliches Problem für die internationale Gemeinschaft« darstellt. Nachdem dieses Thema in Deutschland lange schlicht ignoriert wurde, haben sich in den letzten zwei Jahren viele Unternehmen und Verwaltungen hektisch an die Problemlösung gemacht.

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