Seit dem Januar 2005 wurden Ansprüche aus der inzwischen gelöschten deutschen Wortmarke 2096208 »Autoflirt« hergeleitet. Abgemahnt wurde, wer das Wort irgendwo auf seiner Website benutzt hat. Die Abmahnungen waren erkennbar unberechtigt. Das hat das auch das Amtsgericht Hamburg (Urt. v. 07.11.11, 22a C 96/14) jetzt so gesehen und den Verein zur Erstatttung der dem Abgemahnten entstandenen Anwaltshonorare verurteilt.
Der Inhaber der deutschen Marke You & Me«, Herr Jean Paul Lissock, hat in der Vergangenheit eine Reihe von Buchhändlern abgemahnt, weil sie ein Posterbuch mit gleichnamigem Titel vertrieben haben. Dabei beruft er sich darauf, Inhaber einer Reihe von Marken mit diesem Wortbestandteil zu sein. Vertreten wird Herr Lissock von den Rechtsanwälten Hübsch & Weil in Köln. Das Landgericht Nürnberg hat die Klage des Markeninhabers jetzt abgewiesen.
Das dem Verbraucher gerade im Onlinehandel zustehende Widerrufsrecht ist in bestimmten Fällen ausgeschlossen. Dazu gehört auch der Kauf von Produkten, die sich der Kunde individuell nach seinen Vorgaben anfertigen lässt, oder die anderweitig auf seine persönlichen Befugnisse zugeschnitten sind, § 312d Abs. 4 Nr. 1 BGB. Nicht selten kommen Diskussionen darüber auf, wann denn nun Waren unter diese Vorgaben zu fassen sind. Entscheidungen der Gerichte gibt es dazu nur begrenzt.
Wer mit »garantiert echten Kundenmeinungen« wirbt, der darf neutrale oder negative Bewertungen nicht anders behandeln als positive Beurteilungen. In einem vom Oberlandesgericht Düsseldorf bereits im Februar 2013 entschiedenen Fall (Urt. v. 19.02.13, I-20 U 55/12) wurden nur positive Bewertungen sofort veröffentlicht, andere dagegen zunächst einmal zurückgehalten und geprüft. Das ist nach Ansicht der Richter am Rhein unlauter und damit verboten.
Vor dem Oberlandesgericht Hamm (Urt. v. 17.12.13, I-4 U 100/13) haben wir einen Mandanten erfolgreich gegen die Inanspruchnahme als Domaininhaber für wettbewerbsrechtliche Verstöße des Websitebetreibers verteidigt. Zu klären war die Frage, ob und inwieweit ein Domaininhaber, der die Domain als Webhostingprovider lediglich einem Dritten zu geschäftlichen Zwecken zur Verfügung stellt, für von diesem Dritten begangene wettbewerbsrechtlichen Verstöße haftet.
Ein Provider muss unter Umständen für den gesamten Schaden aufkommen, der einem Kunden dadurch ensteht, dass er seinen E-Mail-Account vorübergehend nicht nutzen kann. In einem vom OLG Naumburg im Sommer 2013 entschiedenen Fall (Urt. v. 11.07.13, 2 U 4/13) platzte ein Vertrag, weil dem Kunden aus technischen Gründen eine E-Mail nicht rechtzeitig zugestellt werden oklnnte. Der Provider musste daraufhin fast 6.000 € Schadensersatz leisten.