Das Landgericht Düsseldorf hat in einer Entscheidung aus dem Juni 2013 festgehalten, dass es für das Vorgehen gegen die Darstellung eines deutschen Immobilienmaklers auf einer niederländischen Internetseite als Sträfling international nicht zuständig sei. Es fehle am notwendigen Inlandsbezug. Das überrascht deshalb, weil es nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bei Rechtsverletzungen in Europa ausreicht, dass der Betroffene in Deutschland ansässig ist.
Das Landgericht Berlin hat auf Betreiben einer Rechtsanwaltskanzlei gegen den Betreiber eines Forums im April 2013 eine einstweilige Verfügung erlassen, die ihm untersagt, Beiträge zu veröffentlichen, in denen rechtlich beraten wird. Tatsächlich gibt es solche unentgeltlichen Hilfestellungen schon, seitdem es das Internet gibt. Auch in Mailboxnetzen haben User Ende der 1980er Jahre bereits Rechtsfragen gestellt, die dann von anderen Nutzern mehr oder minder kompetent beantwortet wurden.
Wenn böse Zungen im Internet unwahre Tatsachenbehauptungen aufstellen und Schmähkritik verbreiten, ist das schlimm genug. Viel schlimmer für den Betroffenen ist es aber, dass solche Beiträge gefunden werden, weil sie bei der bloßen Eingabe seines Namens des Betroffenen bei Google an prominenter Stelle angezeigt werden. Regelmäßig kann der Autor des Beitrags nicht ermittelt werden, weil er anonym auftritt. Auch eine Inanspruchnahme des Betreibers der Seite, auf der die unzulässigen Inhalte veröffentlicht werden, scheitert oft, weil der im außereuropäischen Ausland sitzt. Es liegt daher nahe, den Suchmaschinenbetreiber in die Pflicht zu nehmen.
Die DGVO Deutsche Gesellschaft für Versicherungsoptimierung mbH & Co. KG, München, lässt durch die Reimertshofer GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft abmahnen. Betroffen sind Unternehmer, die angeblich E-Mail-Werbung verschicken, ohne zuvor das Einverständnis des Empfängers eingeholt zu haben. Ob die Abmahnung berechtigt ist, lässst sich natürlich nur im Rahmen der Analyse des betroffenen Einzelfalls beurteilen. Grundsätzlich verstößt der Versand unerwünschter Werbe-E-Mails allerdings tatsächlich gegen §§ 823 Abs. 1 BGB, 7 UWG.
Die gusto products & services GmbH mahnt derzeit Anbieter so genannter Aztekenöfen ab. Der Hintergrund: Die Gesellschaft ist Inhaberin der deutschen Wortmarke Azteken, die unter anderem für Öfen eingetragen ist. Aber kann die Markeninhaberin deshalb auch die Verwendung des Begriffs Aztekenöfen untersagen? Wir meinen, sie kann das nicht, und haben deshalb von der Abgabe einer Unterlassungserklärung abgeraten.
Nach wie vor beschäftigt die Frage, wann ein Online-Buchhändler für rechtswidrige Inhalte der von ihm verkauften Bücher und Tonträger haftet, die Gerichte. Das Problem: Gerade wer im Internet eine Vielzahl fremder Waren lediglich verkauft, kann unmöglich prüfen, ob der Hersteller bei der Produktion der Artikel fremde Marken-, Urheber- oder Persönlichkeitsrechte verletzt. Das gilt natürlich auch und in besonderer Weise für Buchhändler, die die Inhalte der von ihnen angebotenen Werke ja normaler Weise gar nicht kennen. Woher soll der Buchhändler wissen, ob auf Seite 548 eines von ihm angebotenen Werks urheberrechtsverletzende Inhalte wiedergegeben werden?