Wie das Amtsgericht München per Pressemitteilung verlauten lässt, haben verschiedene Rechteinhaber dort bereits über 1400 Klagen in Filesharingfällen anhängig gemacht. Weitere sollen folgen. Erfahrungsgemäß wird die Mehrzahl dieser Verfahren letztlich durch Einigungen beendet werden. In diesen Verfahren, von denen möglicherweise auch einige durch Urteil entschieden werden, wird sich wohl auch zeigen, ob die geltend gemachten Forderungen dem Grunde und der Höhe nach berechtigt sind.
Die Entscheidung ist zwar ein paar Jahre alt, zeigt aber, dass auch Münchener Richter Spaß verstehen. Ein Familienrichter hatte Termin zur mündlichen Verhandlung in einer Unterhaltssache auf den 11.11., 11:11 Uhr bestimmt. Der Klägerin war darauf der Spaß am Verfahren vergangen. Sie legte Dienstaufsichtsbeschwerde ein und beantragte, den Richter als Befangen abzulehnen. Das Oberlandesgericht München wies die Beschwerde zurück. Etwas Humor, zumindest aber Gelassenheit, könne auch von den Streitparteien einer Unterhaltssache erwartet werden.
Der unter anderem für das Kennzeichenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gestern entschieden, ob der administrative Ansprechpartner, der bei Registrierung eines Domainnamens immer dann benannt werden muss, wenn der Anmelder nicht im Inland wohnt, in Fällen in Anspruch genommen werden kann, in denen der registrierte Domainname Rechte Dritter verletzt.
Klassische Partnerschaftsvermittlungen werden von der Rechtsprechung auf Grund des persönlichen Kontakts zwischen Vermittler und Kunden und der daraus folgenden Diskretion und des Taktgefühls als sogenannte Dienste höherer Art eingestuft mit der Folge, dass der Vertrag jederzeit gekündigt werden kann. Dies gilt nicht für Onlineplattformen. Hier gelten die vereinbarten Kündigungsfristen.
Die wegen Ihrer Geschäftsmethoden in die Schlagzeilen geratene Euroweb Internet GmbH wird von der Justiz zunehmend kritischer betrachtet. Das Unternehmen hat in der Vergangenheit mit einer Vielzahl meist kleinerer Gewerbetreibender und Freiberufler »Internet-System-Verträge« mit einer mehrjährigen Laufzeit abgeschlossen. Bestandteil der versprochenen Leistungen war die Beratung und Zusammenstellung einer Webdokumentation, die Gestaltung und Programmierung einer individuellen lnternetpräsenz sowie das Hosting von Webseiten und Mailboxen. Viele Kunden reuten später den Vertragsschluss, weil sie die angebotenen Leistungen entweder nicht benötigten oder für überteuert hielten.
Das OLG Frankfurt am Main hat in einem aktuellen Beschluss vom 26. September 2011 gefordert, dass in einem gerichtlichen Verfahren nach einer Abmahnung wegen angeblichen Filesharings in einer Internet-Tauschbörse Beweise, die der Beklagte anbietet, zu einer Beweisaufnahme führen müssen.