In Filesharing-Fällen genügt der Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast, wenn er seine Täterschaft bestreitet und darlegt, dass seine Hausgenossen selbstständig auf den Internetanschluss zugreifen können. Unterbleibt eine ohne den Eintritt eines erledigenden Ereignisses sonst erforderliche Beweisaufnahme, sind die Verfahrenskosten nach § 91a ZPO in der Regel gegeneinander aufzuheben. Ein Streitwert von 2.000,00 € je geschütztem Musik- oder Filmwerk erscheint bei Verfügungsverfahren wegen Urheberrechtsverletzungen im Bereich des Filesharings angemessen.