Findet die Polizei bei einer überraschenden Hausdurchsuchung auf dem Rechner des Beschuldigten weder Tauschbörsen-Software noch Raubkopien und ist das WLAN zudem hinreichend gesichert, spricht das gegen ein unerlaubtes File-Sharing. Das gilt auch dann, wenn die ermittelte IP-Adresse zunächst für eine Urheberrechtsverletzung sprach. Das hat das Landgericht Stuttgart jetzt zugunsten eines angeblichen Verletzers festgehalten.
Wer telefonisch werben möchte, muss vorher den Angerufenen um Erlaubnis fragen. Der Bundesgerichtshof hat jetzt entschieden, dass die Einwilligung im Double-Opt-In-Verfahren - wie bei Werbe-E-Mails - regelmäßig nicht eingeholt werden kann. Es sei ja oft unklar, ob die in einer E-Mail angegebene Telefonnummer auch tatsächlich dem Verfasser der E-Mail gehört.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat Rechtsanwälten im Allgemeinen und einer Kanzlei im Besonderen systematischen Betrug zulasten der Staatskasse bei großen Wirtschaftsverfahren vorgeworfen (Beschl. v. 10.05.11, I-2 W 15/11 - Du sollst nicht lügen! II). Anwaltskanzleien neigten dazu, Streitwerte bei solchen Verfahren inzwischen »beinahe regelmäßig« zu niedrig anzusetzen, um ihren Mandanten Gerichtsgebühren zu sparen. Die Anwaltschaft reagierte inzwischen und wies die Anschuldigung entschieden und nicht minder entrüstet zurück.
Der Europäische Gerichtshof hat am 12. Juli 2011 über die Verantwortlichkeit der Betreiber von Internet-Handelsplattformen für Markenrechtsverletzungen durch Nutzer entschieden. Im konkreten Fall ging es um die Haftung von eBay, die bejaht wurde, wenn Angebote mit Markenrechtsverstößen aktiv beworben werden oder eBay nach den Umständen eine Rechtsverletzung hätte erkennen müssen und dennoch nicht unverzüglich gegen entsprechende Verkaufsangebote vorgeht.
Ohne die ausdrückliche Zustimmung des Domain-Inhabers kann ein Domain-Registrierungsvertrag nicht gekündigt werden. Der bisher von der DENIC e.G. geübten Praxis, nach der ein Schweigen des alten Providers auf einen Providerwechselantrag als Zustimmung gewertet wurde, hat das Oberlandesgericht Frankurt am Main in seiner Entscheidung vom 9. Juni 2011 eine Absage erteilt.
Das Landgericht Köln hat der Westdeutschen Lotterie GmbH einem Bericht der Westdeutschen Zeitung zufolge auf Antrag eines auf Malta ansässigen privaten Mitbewerbers per einstweiliger Verfügung (Az. 81 O 18/11)untersagt, Lottoscheine und Rubbellose an Empfänger von Leistungen nach dem zweiten Sozialgesetzbuch (Hartz-IV) und andere einkommensschwache Bürger zu verkaufen. Gestützt wurde der Antrag offenbar auf ein erkennbares Missverhältnis zwischen Glücksspielrisiko und Einkommen. Wie das mit empfindlichen Ordnungsgeldern für jeden Verstoß einer Zuwiderhandlung bewehrte Verbot eingehalten werden soll, bleibt offen. Da die Annahmestellen sich kaum eine Gehaltsbescheinigung vorlegen lassen werden, dürfte die Verfügung einem Verkaufsverbot gleichkommen.