Das Landgericht Köln hat der Westdeutschen Lotterie GmbH einem Bericht der Westdeutschen Zeitung zufolge auf Antrag eines auf Malta ansässigen privaten Mitbewerbers per einstweiliger Verfügung (Az. 81 O 18/11)untersagt, Lottoscheine und Rubbellose an Empfänger von Leistungen nach dem zweiten Sozialgesetzbuch (Hartz-IV) und andere einkommensschwache Bürger zu verkaufen. Gestützt wurde der Antrag offenbar auf ein erkennbares Missverhältnis zwischen Glücksspielrisiko und Einkommen. Wie das mit empfindlichen Ordnungsgeldern für jeden Verstoß einer Zuwiderhandlung bewehrte Verbot eingehalten werden soll, bleibt offen. Da die Annahmestellen sich kaum eine Gehaltsbescheinigung vorlegen lassen werden, dürfte die Verfügung einem Verkaufsverbot gleichkommen.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat sich in der mündlichen Verhandlung vom 22. Februar 2011 mit der Frage befasst, ob auch eine bloße »Baustellenseite« eine Anbieterkennzeichnung benötigt. Dabei hat der Senat zu verstehen gegeben, dass er an seiner bereits in einem unveröffentlichten Beschluss vom 16. Juli 2009 (20 W 60/09) geäußerten Ansicht festhalten möchte.
Das Geschäftsmodell der Euroweb Internet GmbH gerät zunehmend ins Wanken. Das Unternehmen hat in der Vergangenheit mit einer Vielzahl meist kleinerer Gewerbetreibender und Freiberufler »Internet-System-Verträge« mit einer mehrjährigen Laufzeit abgeschlossen. Bestandteil der versprochenen Leistungen war die Beratung und Zusammenstellung einer Webdokumentation, die Gestaltung und Programmierung einer individuellen lnternetpräsenz sowie das Hosting von Webseiten und Mailboxen. Viele Kunden reuten später den Vertragsschluss, weil sie die angebotenen Leistungen entweder nicht benötigten oder für überteuert hielten.
Wer im Internet Waren und Dienstleistungen auf der eigenen Website präsentiert weiß, dass er Ross und Reiter in einer Anbieterkennzeichnung benennen muss. Die meisten Anbieter halten sich auch daran. Aber gilt die »Impressumspflicht« tatsächlich für alle Websites? Das Landgericht Düsseldorf hat sich jetzt mit der Frage befasst, ob auch eine bloße »Baustellenseite« eine Anbieterkennzeichnung benötigt.
Die 14 und 24 Ersatzteilhandel GmbH, Wunstorf, lässt durch Herrn Rechtsanwalt Welf Brandes abmahnen. Betroffen sind Unternehmer, die mit Kraftfahrzeugteilen und Ersatzteilen für Kraftfahrzeuge handeln. Die Abmahnung rügt, dass bei Ebay Allgemeine Geschäftsbedingungen zum Abruf bereitgehalten werden, die Angebote als »freibleibend« darstellen. Ob die Abmahnung berechtigt ist, lässst sich natürlich nur im Rahmen der Analyse des betroffenen Einzelfalls beurteilen. Grundsätzlich unzulässig ist es natürlich, bei Ebay ein Angebot als »freibleibend« darzustellen, weil der Kaufvertrag ja mit dem Höchstbietenden verbindlich zustande kommen soll.
Eine berechtigte Abmahnung verpflichtet den Abgemahnten häufig, dem Rechteinhaber auch die Honorare zu erstatten, die dieser für die Beauftragung seines Rechtsawalts aufwenden musste. Das kann ein teurer Spaß werden. Umgekehrt sollte es sich aber auch der Verletzte gut überlegen, ob er auf die Einschaltung eines Anwalts verzichtet, den Verletzer selbst anschreibt und dann womöglich gerichtliche Hilfe in Anspruch nimmt. Stellt sich dann nämlich heraus, dass das Schreiben gar keine »Abmahnung« im Rechtssinn war und erkennt der Inanspruchgenommene dann den Verfügungs- oder Klageantrag sofort an, bekommt der Verletzte zwar Recht. Die Anwalts- und Gerichtskosten muss er aber trotzdem tragen, weil der Verletzer nach Ansicht der Rechtsprechung ohne ordnungsgemäße Abmahnung keinen Anlass zur Klage gegeben hat.