Wer im Internet Waren und Dienstleistungen auf der eigenen Website präsentiert weiß, dass er Ross und Reiter in einer Anbieterkennzeichnung benennen muss. Die meisten Anbieter halten sich auch daran. Aber gilt die »Impressumspflicht« tatsächlich für alle Websites? Das Landgericht Düsseldorf hat sich jetzt mit der Frage befasst, ob auch eine bloße »Baustellenseite« eine Anbieterkennzeichnung benötigt.