Gut Ding will Weile haben – Aktuelle Wartezeiten beim DPMA

Eva N. Dzepina / Dezember 2009

markeUns erreicht soeben die Nachricht des DPMA, dass die Wartezeit in Anmeldeverfahren, in denen eine Beschlussfassung des Amtes zu erfolgen hat, derzeit ca. zwölf Monate ab letzter Rückäußerung des Anmelders bzw. seines Vertreters beträgt. Im Klartext: Wenn man sich mit dem Amt um die Eintragungsfähigkeit seiner Marke streiten muss, darf man sich ruhig auf eine längere Wartezeit einstellen.

 

Zum Rennen auf die Kurzdomains…

Eva. N. Dzepina / Oktober 2009

briefkastenIm Kampf um die Kurzdomains gab es auch glückliche Gewinner: Die DENIC eG hat sich offenbar die Domain »de.de« gesichert. Im gleichen Zug kassierte die DENIC eG jedoch eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Frankfurt (Az. 2-06 O 515/09):

 

BGH: Lehrerbewertung bei spickmich.de zulässig

spickmichLehrerbewertungen im Internet auf der mit der Domain »spickmich.de« adressierten Website sind zulässig. Das hat der Bundesgerichtshof am 23. Juni 2009 (VI ZR 196/08) entschieden. Solche Bewertungen stellten Meinungsäußerungen dar, die die berufliche Tätigkeit einer Lehrerin betreffen, und somit grundsätzlich nicht den gleichen Schutz wie in der Privatsphäre genießt. Die Meinungsfreiheit umfasse grundsätzlich auch das Recht, das Verbreitungsmedium frei zu bestimmen. Deshalb seien auch anonyme Bewertungen im Internet zulässig.

Pressemitteilung des BGH

LG Leipzig: Dringlichkeit eines Verfügungsantrags

dringlichkeitWer seinen Unterlassungsanspruch rasch durchsetzen möchte, kann das mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung tun. Allerdings darf er nicht zu lange warten, weil sonst die Dringlichkeit seines Antrags, der so genannte Verfügungsgrund, in Frage steht. Viele Gerichte gestehen dem Antragsteller nicht mehr als sechs Wochen seit Kenntnis vom Verstoß zu. Spätestens dann muss der Verfügungsantrag eingereicht worden sein. Allerdings urteilen deutsche Gerichte nach wie vor uneinheitlich. Jetzt musste das Landgericht Leipzig die Frage in einer urheberrechtlichen Auseindersetzung entscheiden.

LG Frankfurt/Main: Domain weg - Wer haftet?

vorfahrtBereits vor Jahren haben wir darauf hingewiesen, dass Domain-Inhaber nicht zwingend derjenige ist, der als solcher in die Registrierungsdatenbank der DENIC e.G. eingetragen ist. Maßgeblich ist allein, wer die Domain registriert hat - also Vertragspartner der Vergabestelle ist -, solange dieser die Domain nicht auf einen anderen übertragen hat. Die Daten in der Registrierungsdatenbank genießen schließlich keinen öffentlichen Glauben wie etwa ein Handels- oder Grundbuchregister. Jetzt wird das Landgericht Frankfurt/Main die Frage klären müssen, wen die DENIC e.G. als Domaininhaber akzeptieren muss.

LG Düsseldorf: Buchhändler haften nicht

einkaufswagenDas Landgericht Berlin hat vorgelegt, jetzt folgt das Landgericht Düsseldorf: Buchhändler haften für rechtswidrige Inhalte in Büchern, die sie vertreiben, nur sehr begrenzt. In der Sache ging es allerdings nicht um eine Urheber-, sondern um eine Persönlichkeitsrechtsverletzung wegen der Verbreitung eines Fotos. Täter soll der Buchhändler nach der Ansicht der Richter am Rhein schon deshalb nicht sein, weil es am Verschulden fehlt. Als Störer komme er zwar in Betracht, genüge dann aber seiner Prüfungspflicht, wenn er nach Information über den Verstoß unverzüglich Filter einbaut, die zuverlässig ISBN und Titel des betroffenen Werks ausfiltern. Und: Er sollte das dem Abmahner mitteilen. Tue Gutes und rede darüber!

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