Tobias H. Strömer / November 2002
Pornographische Schriften, zu denen auch Dateien gehören, die auf Websites gespeichert sind, dürfen im Internet nur dann zum Abruf bereitgehalten werden, wenn sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche keinen Zugriff darauf haben. Nach § 184 Abs. 1 Nr. 2 StGB wird unter anderem bestraft, wer pornographische Schriften an einem Ort, der Personen unter 18 Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, zugänglich macht. Nach der gesetzlichen Regelung ist daher zwingend darauf zu achten, dass ein geeignetes Adult-Verification-System (AVS) vor das Angebot geschaltet wird.