Adult Verification Systems

Tobias H. Strömer / November 2002

tuerPornographische Schriften, zu denen auch Dateien gehören, die auf Websites gespeichert sind, dürfen im Internet nur dann zum Abruf bereitgehalten werden, wenn sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche keinen Zugriff darauf haben. Nach § 184 Abs. 1 Nr. 2 StGB wird unter anderem bestraft, wer pornographische Schriften an einem Ort, der Personen unter 18 Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, zugänglich macht. Nach der gesetzlichen Regelung ist daher zwingend darauf zu achten, dass ein geeignetes Adult-Verification-System (AVS) vor das Angebot geschaltet wird.

Streaming-Videos auf Porno-Websites

Tobias H. Strömer / August 2002

reissverschlussFester Bestandteil nahezu aller Websites mit pornographischen Inhalten im Internet sind Bilder und Filme. Was die meisten Anbieter nicht wissen: Auch wenn sicher gestellt ist, dass nur Erwachsene zuschauen können, kommt der Adult Webmaster mit dem Gesetz in Konflikt.

Anforderungen an Jugendschutzbeauftragten

Tobias H. Strömer / Juli 2002

Anbieter potentiell jugendgefährdender Angebote benötigen nach §§ 7 a GjSM, 8 Abs. 5 MDStV bekanntlich einen Jugendschutzbeauftragten. Der soll das Angebot laufend auf Vereinbarkeit mit jugendschutzrechtlichen Vorschriften prüfen, Ansprechpartner für Nutzer sein und den Anbieter bei der Vertragsgestaltung beraten.

Internet und Strafrecht

Jörg Heidrich  / Februar 2000

smprobleObwohl Juristen nicht müde werden, darauf hinzuweisen, dass das Internet beileibe kein rechtsfreier Raum ist und auch nie war, fühlen sich viele in der scheinbaren Anonymität des Webs sicher. Es wird beleidigt, gelogen und betrogen. Dazu kommen noch eine ganze Reihe von strafbaren Vorgehensweisen, die sich speziell aus der Struktur des Netzes ergeben, die etwa die Nutzung von Warez oder illegalen MP3s. Dabei ist es aber ohne weiteres möglich, die gesuchte Person anhand der im Netz hinterlassenen »digitalen Fußspuren«, etwa in Form der IP-Adresse. Und wer eine eigene Domain betreibt, ist über den Eintrag in die sog. RIPE-Datenbank ohnehin leicht zu identifizieren.

München gegen den Rest der Welt (Anmerkungen zum Compuserver-Urteil)

Tobias H. Strömer / September 1998

Ganz wenige Prozesse werden im internationalen Ausland mit soviel Interesse beobachtet wie das Verfahren gegen den ehemaligen Geschäftsführer der CompuServe GmbH in Unterhaching. Völlig überraschend für nahezu alle Juristen, die sich bisher mit dem Internet ein wenig befaßt haben verurteilte ein Münchener Amtsrichter Herrn Somm zu zwei Jahren Haft auf Bewährung und zur Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 100.000,00 DM. Eine schriftliche Urteilsbegründung liegt bislang nicht vor.

Peepshows im Internet

Tobias H. Strömer / April 1998

Pornographie darf im Internet angeboten werden, wenn sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche keinen Zugriff auf solche Angebote haben. Aber dürfen auch Webcam-Bilder und pornographische Videofilme gezeigt werden?

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